Verfassungsbruch durch Blockade

-1- Landtag Thüringen- Die Blockade


Die Ereignisse im Thüringer Landtag heute fordern uns dazu auf, das Verhalten und die Vorgehensweise des stellvertretenden Alterspräsidenten der AfD für alle verständlich zu erläutern.

Bereits in früheren Berichten haben wir darauf hingewiesen, dass die AfD bei den konstituierenden Sitzungen der Landtage versucht, die Regierungs- und Koalitionsbildungen zu blockieren oder zu verhindern. Dieses Vorgehen ist aus unserer Sicht äußerst besorgniserregend, da es auf ein verfassungsfeindliches Verhalten hindeutet. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass sowohl der Bundesverfassungsschutz als auch das Bundesverfassungsgericht das Verhalten der AfD in mögliche Verbotsverfahren einbeziehen und rechtlich bewerten.

Heute in Thüringen konnte man erneut beobachten, dass die AfD abseits demokratischer Grundsätze handelt.

Um dies nur einmal zu dokumentieren, haben wir die Mühe auf uns genommen, alle drei Geschäftsordnungen (Thüringen, Sachsen und Brandenburg) genau zu analysieren.

Wenn der Alterspräsident eines Landtags in der konstituierenden Sitzung sich weigert, die Beschlussfähigkeit des Landtags anzuerkennen, handelt es sich in erster Linie um ein rechtliches und möglicherweise auch verfassungsrechtliches Problem, aber in einem komplexeren Zusammenhang.

Verfassungsrechtliche Perspektive:

In den meisten deutschen Bundesländern ist die Rolle des Alterspräsidenten in den Verfassungen oder Geschäftsordnungen der Landtage geregelt. Seine Aufgaben sind häufig rein formaler Natur, wie die Eröffnung der konstituierenden Sitzung, bis ein regulär gewählter Präsident des Landtags bestimmt ist.

Falls der Alterspräsident sich weigert, die Beschlussfähigkeit des Landtags anzuerkennen, könnte dies zu einer Verzögerung oder Blockade des parlamentarischen Prozesses führen. Dies könnte im Extremfall als verfassungsrechtliches Problem angesehen werden, da der Landtag durch solche Handlungen in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt wird. Eine solche Blockade könnte gegen die Prinzipien des demokratischen Funktionierens und des Mehrheitsprinzips verstoßen.

Eine Verweigerung könnte im Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Landtags stehen, handlungsfähig zu sein und eine Regierung zu wählen.

Geschäftsordnung und rechtliche Perspektive:

Meistens ist in der Geschäftsordnung des Landtags geregelt, wie die Beschlussfähigkeit festgestellt wird. In der Regel ist eine bestimmte Anzahl von anwesenden Abgeordneten (Quorum) notwendig, um Beschlüsse fassen zu können. Der Alterspräsident hat zwar die Aufgabe, die Sitzung zu leiten, aber er muss sich dabei an die festgelegten Regeln halten.

Wenn er die Beschlussfähigkeit nicht anerkennt, obwohl diese vorliegt, könnte dies ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung sein. In einem solchen Fall könnten die anderen Mitglieder des Landtags entweder einen Antrag auf eine formale Feststellung der Beschlussfähigkeit stellen oder aber im Extremfall einen Rechtsweg beschreiten, um eine Entscheidung zu erzwingen.

Möglicherweise könnte das Verhalten des Alterspräsidenten auch als Amtsmissbrauch oder Verstoß gegen seine Pflichten betrachtet werden, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Mögliche Lösungen:

Es könnte eine Möglichkeit geben, den Alterspräsidenten abzusetzen oder seine Aufgaben zu beschränken, falls er seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Sollte der Alterspräsident eine Blockade verursachen, könnte auch das Verfassungsgericht angerufen werden, um die Situation zu klären.

Bedeutet:

Eine Weigerung des Alterspräsidenten, die Beschlussfähigkeit des Landtags anzuerkennen, könnte sowohl ein verfassungsrechtliches Problem darstellen, indem es die Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigt, als auch ein Problem im Hinblick auf die Geschäftsordnung und das Parlamentarische Verfahren.

In den Landtagen von Thüringen, Sachsen und Brandenburg gelten spezifische Regelungen, die sowohl in der jeweiligen Landesverfassung als auch in der Geschäftsordnung des Landtags festgelegt sind. Wenn der Alterspräsident in der konstituierenden Sitzung seine Aufgabe verweigert oder die Beschlussfähigkeit des Landtags nicht anerkennt, könnte dies in diesen Ländern als Störung des parlamentarischen Ablaufs gewertet werden, was juristisch unterschiedlich gehandhabt werden kann.

Im Folgenden gehe ich auf die juristische Bedeutung eines solchen Falls in diesen drei Bundesländern ein:

Thüringen:

In Thüringen gibt die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie die Geschäftsordnung des Landtags die Rahmenbedingungen vor.

Der Alterspräsident wird in der konstituierenden Sitzung mit der Leitung der Sitzung beauftragt, bis ein Präsident gewählt wird.

Sollte der Alterspräsident die Anerkennung der Beschlussfähigkeit verweigern, könnte dies als Verstoß gegen seine verfassungsrechtlich und geschäftsordnungsrechtlich festgelegten Pflichten gewertet werden.

In einem solchen Fall könnte das Landtagspräsidium oder die Landtagsverwaltung eingreifen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung zu gewährleisten. Dies könnte durch eine Neubestimmung des Alterspräsidenten oder die Einleitung eines Verfahrens zur formalen Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgen.

Es wäre ein Fall von Geschäftsordnungsverstoß, der möglicherweise auch das Landesverfassungsgericht beschäftigen könnte, falls er die Arbeit des Landtags blockiert.

Sachsen:

In Sachsen ist die konstituierende Sitzung ebenfalls durch die Verfassung des Freistaats Sachsen und die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags geregelt.

Der Alterspräsident hat die Sitzung bis zur Wahl des Landtagspräsidenten zu leiten.

Wenn er seine Aufgaben verweigert oder die Beschlussfähigkeit nicht anerkennt, könnte dies als Missachtung der Geschäftsordnung gewertet werden. Ein solcher Fall könnte rechtlich als Amtsmissbrauch oder pflichtwidriges Verhalten angesehen werden.

Auch hier gibt es die Möglichkeit, durch einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Lösung herbeizuführen, oder es könnten rechtliche Schritte gegen den Alterspräsidenten eingeleitet werden.

Der Landtag selbst könnte durch Mehrheitsbeschluss den weiteren Ablauf regeln und sich so handlungsfähig machen.

Brandenburg:

In Brandenburg ist die Situation ähnlich. Die Landesverfassung Brandenburgs und die Geschäftsordnung des Landtags Brandenburg regeln das Verfahren der konstituierenden Sitzung.

Der Alterspräsident übernimmt hier ebenfalls die Leitung, bis ein regulärer Präsident gewählt wird.

Sollte er die Beschlussfähigkeit nicht anerkennen oder seine Aufgaben verweigern, könnte dies als Missbrauch seiner Amtsstellung gewertet werden.

In solchen Fällen könnte der Landtag durch geschäftsordnungsmäßige Maßnahmen, wie einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Sitzung fortführen. Falls dies nicht ausreicht, könnte auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg angerufen werden, um die Rechte und Pflichten des Alterspräsidenten zu klären.

Juristische Einordnung:

In allen drei Bundesländern würde eine solche Weigerung juristisch als Verstoß gegen die Geschäftsordnung gewertet werden, möglicherweise auch als pflichtwidriges Verhalten des Alterspräsidenten. Der Fall könnte unter Umständen zu einem Verfassungsproblem führen, wenn der parlamentarische Betrieb behindert wird. Dies kann damit eine Anrufung des jeweiligen Landesverfassungsgerichts notwendig machen, das in solchen Situationen die Verfassung und die Rechte der Abgeordneten sowie des Parlaments schützt.

In Thüringen hat die CDU zu Recht das Landesverfassungsgericht angerufen. Dieser Schritt ist nun dokumentiert, unabhängig davon, wie der Fall letztlich ausgehen wird.

Wir weisen in unserer Petition seit fünf Jahren darauf hin, wohin die AfD steuert – und das nicht ohne Grund.

Wenn es unsere Zeit zulässt, werden wir heute noch einen weiteren Beitrag veröffentlichen. Bitte habt jedoch Verständnis, falls dies erst morgen oder übermorgen möglich ist, da wir aufgrund der Komplexität dieses Falls viel koordinieren müssen, auch im Nachgang.

Ihr seht nun, wie wichtig es ist – und schon immer war – die AfD umgehend in ein Verbotsverfahren zu führen, um keine wertvolle Zeit zu verlieren. Stellt euch das heutige Szenario in einer noch größeren Dimension vor, insbesondere nach dem 28. September 2025.

Wir könnten dazu auch eine fiktive Zukunftsszenerie entwickeln, doch das würde etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Deshalb der dringende Aufruf an alle:

Verbreitet unsere Petition für ein konsequentes Verbot der AfD. Lasst uns gemeinsam und entschlossen vorgehen und der AfD zeigen, dass wir als Einheit stark sind. Während die Politik noch zögert, wird die AfD uns nicht so leicht übergehen können.

Nutzt eure Reichweite in euren Netzwerken.

Hier nochmals der Link zu unserer Petition: https://www.change.org/AfD-Verbot-Jetzt

Uwe Schulze

Mitglied im Bündnis AfDexit

www.afdexit.de


Entdecke mehr von AfDexit - AfD Verbot- Jetzt!

Subscribe to get the latest posts sent to your email.

3 Thoughts to “Verfassungsbruch durch Blockade: AfD untergräbt demokratische Grundsätze im Thüringer Landtag”

  1. Guten Morgen,

    ich hoffe, das sich niemand über die geschaffenen Tatsachen wundert – das war leider und für alle denkenden Menschen genau so vorherzusehen.
    Die Anhängsel der Partei stellen sich und die Partei – ebenso erwartbar – als „Opfer“ dar und sähen weiter Zweifel am Rechtssystem, dem Staat, der Verfassung!
    Bin mal gespannt, was heute so verbreitet wird – das Urteil des thüringer Verfassungsgerichtshofes ist ja eindeutig.
    Mir bleibt nach diesem Auftritt nur die Hoffnung, das sich noch viele Bürger überlegen, was es bedeutet, diese Partei zu wählen.
    Liebe Grüße und ein schönes Wochenende!
    Frauke

    1. Moin Frauke,

      Das Landesverfassungsgericht konnte aufgrund der geltenden Gesetze und der Geschäftsordnung überhaupt nicht anders urteilen.

      Was uns allen allerdings auch bewusst werden sollte, ist: Das ist der Anfang, das ist das, was wir bereits vor fünf Jahren mit dieser Petition ausgedrückt und wovor wir gewarnt haben.

      Dass die Politik dachte, sie könnte die AfD aussitzen, war ein feuchter Traum, und das war schon 2014 sehr klar.

      Und klar werden sollte auch jedem, dass es nur einen einzigen Weg gibt, und der wird jetzt eingeschlagen: das AfD-Verbot.

      Über Weidel als Kanzlerkandidatin kann ich persönlich nur lachen; ich bezeichne das auch als eine Art Verzweiflungstat.

      Viele Grüße,
      Uwe

  2. Hallo Heidi und Uwe,

    ich habe gerade beim Verfassungsblog gelesen und da ich nicht weiß, ob Ihr das auch lest, möchte ich Euch darauf hinweisen.
    Ich möchte auf gar keinen Fall das der Verbotsantrag „in die Hose geht“!

    https://verfassungsblog.de/strikte-staatsfreiheit/

    Liebe Grüße und ein schönes Wochenende
    Frauke

Leave a Comment